Wohngebäudeversicherung – Schützen Sie Ihr Zuhause vor Sturm, Hagel und Starkregen
Sie haben es sich in Ihren eigenen vier Wänden hübsch und gemütlich gemacht und Ihre Immobilie scheint ein sicheres Fundament, das Sie gelassen in die Zukunft blicken lässt? Eine solide Basis für einen entspannten Ruhestand? Nicht nur deshalb ist es wichtig, Ihr Zuhause gegen unvorhersehbare Widrigkeiten abzusichern. Eine Wohngebäudeversicherung ist ein grundsätzliches „Muss“ für jeden Immobilieneigentümer. Wenn es jedoch schon etwas länger her ist, dass Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, lohnt sich oft ein aktueller Blick in die Police, um beurteilen zu können, ob die Versicherung noch Ihren Ansprüchen genügt.
Reicht die Versicherungssumme im schlimmsten Fall noch aus? Haben Sie in der Vergangenheit größere Anschaffungen gemacht, von denen Ihr Versicherer gar nichts weiß? Sind Sie gegen Starkregen versichert? Lesen Sie im folgenden Beitrag, worauf Sie bei einer Wohngebäudeversicherung achten sollten, welche Zusatzbausteine sinnvoll – oder überflüssig – sind und warum ein Anbietervergleich immer lohnt.
Grundlagen der Wohngebäudeversicherung
Intensität und Häufigkeit von schweren und schwersten Stürmen und Orkanen nehmen auch in Deutschland zu. Sie hinterlassen Schneisen aus umgestürzten Bäumen, abgedeckten Dächern und überschwemmten Kellern. Aber auch Feuer und/oder Leitungswasser können immense Schäden an einer Immobilie verursachen – die Eigentümer schnell in große finanzielle, bisweilen existentielle, Notlagen bringen können. Jeder Hauseigentümer sollte daher eine gute Wohngebäudeversicherung in der Schublade haben – obwohl es tatsächlich keine gesetzliche Verpflichtung für diese Sachversicherung gibt.
Die Wohngebäudeversicherung wird in aller Regel als verbundene Hausversicherung angeboten und beinhaltet drei Bausteine: Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Sie greift grundsätzlich nur bei Schäden an den „äußeren Gebäudeteilen“. Dazu gehören das Gebäude selbst samt Zubehör (Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen, Terrassen), Gewächs- und Gartenhäuser sowie Carports jedoch nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag erwähnt werden. Gleiches gilt für Rollläden und Markisen.
Zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung sind Sie gut beraten, das Inventar Ihrer Immobilie durch eine separate Hausratversicherung zu schützen. Diese versichert das Mobiliar und Haushaltsgegenstände, Haushaltsgeräte und Bekleidung, Wertgegenstände (bis zu einer anbieterspezifischen Obergrenze) und – je nach gewähltem Tarif – auch das Fahrrad.
Eine Wohngebäudeversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass die versicherte Immobilie mindestens zu 50 Prozent zu Wohnzwecken genutzt wird, ansonsten müssten Sie eine allgemeine Gebäudeversicherung abschließen.
Gut zu wissen: Auf Basis des EU-Wettbewerbs-Rechts kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote nicht unbeträchtlich. Gleichwohl lohnt es sich immer, ein wenig Zeit in den Konditionenvergleich der Versicherer zu investieren, um das beste Preis-Leistungs-Unternehmen zu ermitteln.
Welche Gefahren und Schäden deckt die Wohngebäudeversicherung ab?
• Die Feuerversicherung greift bei Schäden, die durch Brand oder Blitzschlag, durch Explosion oder Implosion ausgelöst werden. Bitte beachten Sie unbedingt: Nahezu alle Bundesländer haben in ihren Bauverordnungen verfügt, dass in bestimmten Wohnbereichen Rauchmelder installiert sein müssen. Sind Sie dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen, kann Ihre Wohngebäudeversicherung die Zahlungen kürzen.
In neueren Verträgen besteht zudem Versicherungsschutz für den Anprall und Absturz von Flugzeugen, Teilen davon oder der Ladung.
• Die Leitungswasserversicherung können Sie bei Rohrbrüchen aller Art in Anspruch nehmen – auch wenn diese durch Frost verursacht wurden. Aber: Verursacht ein undichtes Aquarium einen Wasserschaden im Haus, so begleicht die Wohngebäudeversicherung diesen nicht. Der Schaden muss durch „bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser“ entstanden sein, beispielsweise auch durch defekte Schläuche an Wasch- oder Geschirrspülmaschinen.
• Die Sturmversicherung schützt Sie vor den Folgen von Sturmschäden ab einer Windstärke von 8 und Hagelschäden an Ihrem Gebäude. Die Wohngebäudeversicherung deckt auch die unmittelbaren Konsequenzen ab, beispielsweise durch Regen, wenn das Dach abgedeckt wurde. Nicht versichert sind hingegen Schäden durch Niederschläge, wenn Sie Fenster oder Balkontüren offengelassen haben.
• Darauf sollten Sie achten:
- Legen Sie beim Abschluss einer verbundenen Hausversicherung besonderes Augenmerk darauf, dass die sogenannte „grobe Fahrlässigkeit“ eingeschlossen ist. Kontrollieren Sie die Existenz dieser wichtigen Klausel unbedingt in Ihrem Altvertrag. Klassisch und immer wieder aktuell ist der Streitfall zum „ausreichenden Heizen“ im Winter – wenn bei hohen Minusgraden ein Wasserrohr bricht. Eine Hausversicherung, die die Folgen groß fahrlässigen Handelns ausschließt, zahlt dann nicht.
- Überprüfen Sie sorgfältig, ob Aufräum- und/oder Abbruchkosten sowie Überspannungsschäden ausdrücklich Bestandteil der Versicherungsleistung sind.
- Versichern Sie mögliche Schäden am Haus durch Einbruch in jedem Fall mit.
Wenn Naturgewalten wüten: Die Elementarschadenversicherung
Der Standard-Schutz einer verbundenen Hausversicherung schließt sogenannte Elementarschäden nicht mit ein. Darunter werden Schäden gefasst, die durch Naturgewalten bedingt sind: Also Erdbeben und Hochwasser, Erdrutsch und Lawinenabgang, Vulkanausbrüche und Starkregen. Gegen die Folgen solcher Katastrophenereignisse können Sie sich mit dem Abschluss einer Elementarschadenversicherung schützen, die zumeist als Extra-Baustein zur Wohngebäudeversicherung angeboten wird.
Alle Prognosen von Klimawissenschaftlern zeigen unmissverständlich, dass Elementarereignisse in Zukunft häufiger passieren und immer mehr Menschen davon betroffen sein werden. Die Schadenhöhe ist dabei gewaltig: Die Sturzflut im Ahrtal von 2021 verursachte versicherte Schäden in Höhe von 8,2 Milliarden Euro. Die Starkregen- und Hochwasserverwüstungen von 2023 schlugen nach Angaben des Gesamtverbands der Versicherer (GDV) mit 5,7 Milliarden Euro zu Buche. Die final noch nicht abgeschlossene Bilanz der Unwetterschäden in 2024 ergibt einen Saldo von 5,5 Milliarden Euro.
In der Konsequenz aus diesen Zahlen preschen einige Versicherer bereits vor: Sie bieten die Wohngebäudeversicherung bereits inklusive der erweiterten Naturgefahrenversicherung an – wer sie nicht nutzen möchte, muss den Schutz der Elementarschäden gezielt abwählen.
Trotzdem: Eine Elementarschadenversicherungspflicht gibt es vorläufig nicht. Ob sie in näherer Zukunft für Wohngebäude eingeführt werden sollte, darüber diskutieren Bund, Länder und Interessenverbände kontrovers. Aber auch ohne Pflicht, sollten Sie sorgfältig erwägen, ob Sie Ihr Zuhause nicht vorsorglich (besser) absichern. Vor allem die Gefahren durch Starkregen und Hochwasser nehmen beständig weiter zu.
Gut zu wissen: Viele Eigentümer unterschätzen das Risiko oder wissen gar nicht, dass sie in einem Hochrisikogebiet für Starkregen leben. Sie können Ihre Wohnadresse in die Risikokarte für Starkregen und Überschwemmungen des GDV eingeben und sich dort ein Ergebnis anzeigen lassen.
• Das Baustein-Prinzip der Wohngebäudeversicherung
So wie mit dem Baustein der Elementarschadenversicherung können Sie den Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung um weitere Komponenten ergänzen – und damit individuell anpassen. Aber Vorsicht: Einige von den Unternehmen gern feilgebotene Zusatzoptionen sind schlicht überflüssig und treiben nur Ihren Beitrag in die Höhe. Andere können sich dagegen als sinnvoll erweisen.
- Wenn Sie nicht gerade einen riesigen Wintergarten Ihr Eigen nennen, ist eine separate Glasbruchversicherung völlig unnütz. Verbraucherschutzverbände in gleich mehreren Bundesländern haben unabhängig voneinander nachgewiesen, dass es im Fall des Falles immer günstiger ist, den Glaser einmalig aus eigener Tasche zu bezahlen, sollte tatsächlich irgendwann einmal eine Scheibe zu Bruch gehen, als jahrzehntelang einen Beitrag für die Glasbruchversicherung zu überweisen.
- Gänzlich anders sieht es aus, wenn Sie nicht unerhebliche finanzielle Mittel in Photovoltaikmodule auf dem Dach, Stromspeicher im Keller und die Wärmepumpe im Garten investiert haben: Ihre alternativen Energiequellen können Sie über einen Baustein Ihrer Wohngebäudeversicherung absichern – oder auch über eine eigenständige Police.
- Und auch Anbauten wie die Garage oder das Gartenhäuschen müssen Sie, wie oben bereits erwähnt, dem Versicherer melden und ausdrücklich mit in Ihren Vertrag aufnehmen lassen, wenn Sie im Schadenfall eine Leistung der Versicherung einfordern wollen.
- Als zusätzliche Option bieten einige Versicherer außerdem die Beseitigung von Vandalismus- und Graffiti-Schäden an Ihrem Gebäude an – oder Wiederherstellungsarbeiten außerhalb Ihres Gebäudes, beispielsweise nach einem Sturm.
Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
Achten Sie unbedingt darauf, dass die Versicherungssumme hoch genug ist. Sie müssen im Falle eines Totalverlusts mit der Entschädigung ein Gebäude gleicher Größe und Ausstattung in neuwertigem Zustand wiederaufbauen können.
Es existieren zwei Berechnungsverfahren:
• Der gleitende Neuwert
Dieser Ansatz orientiert sich an dem fiktiven Wert „M-1914“. Er gibt an, welcher Betrag (in Mark) nötig gewesen wäre, um Ihre Immobilie im Jahr 1914 bauen zu können. Zum Hintergrund: Damals waren die Baupreise in Deutschland und die durch Gold gedeckte Währung sehr stabil. Dieser Wert wird anschließend jedes Jahr neu mit dem jeweils aktuellen Baupreisindex multipliziert – und ergibt kontinuierlich den (angepassten) Neuwert Ihrer Immobilie.
• Der Wohnflächentarif
Dieses Verfahren wird von immer mehr Versicherern genutzt, da die Varianten einfacher zu bestimmen sind. Der Anbieter legt hierbei auf Basis der Wohnfläche eine Höchstentschädigungssumme fest. Diesen Betrag errechnet die Versicherung unter Berücksichtigung der Größe und Ausstattung des Hauses. Im Falle eines Totalschadens wird der Wiederaufbau der Immobilie garantiert. Für die Wohngebäudeversicherung zählen alle Flächen, die zu Wohn- und Hobbyzwecken genutzt werden (können), zur Wohnfläche. Wenn Sie Ihre Wohnfläche zu niedrig angeben, riskieren Sie folglich eine Unterversicherung.
Gut zu wissen: Fixieren Sie in Ihrer Wohngebäudeversicherung in jedem Fall den sogenannten „Unterversicherungsverzicht“. Er gewährleistet, dass sich Ihre Versicherung im Schadenfall nicht aus der Verpflichtung stehlen kann, indem sie geltend macht, dass Sie unterversichert seien – die vereinbarte Versicherungssumme also niedriger als der Wert des Gebäudes ist.
Bitte beachten Sie: Die Immobilienwerte der Gebäudeversicherung sind keine (!) Markt- oder Verkehrswerte. Sie können daher eine fundierte Immobilienbewertung, beispielsweise für den Verkauf, niemals ersetzen.
Beispiel: Ein Haus in schlechter Lage hat einen Marktwert von 100.000 Euro. In den Versicherungsunterlagen wird es jedoch mit einem Wert von 250.000 Euro geführt. Das meint: Es würde 250.000 Euro kosten, das Gebäude in gleicher Art und Weise neu zu errichten, wenn es vollständig abgebrannt wäre. Es wäre nun fatal, die Versicherungssumme auf 100.000 Euro herabzusetzen: Die Wiederaufbaukosten liegen unverändert in der veranschlagten Größenordnung, auch wenn der Marktwert aktuell deutlich darunter rangiert.
Versicherte Kosten und Beitragsberechnung
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt im Grundsatz die Kosten für die Schäden, die durch die versicherten Gefahren wie Feuer, Sturm und Leitungswasser entstanden sind. „Im Grundsatz“ deshalb, weil in vielen Verträgen noch ein Höchstbetrag hinterlegt ist, bis zu dem die Versicherung zahlt – liegt der Schaden darüber, so bleiben Sie auf einem Teil der Kosten sitzen.
Zu den „versicherten Folgen“ zählen bevorzugt:
- Aufräum- und Abbruchkosten,
- Bewegungs- und Schutzkosten, falls beispielsweise nicht versicherte Gegenstände ausgelagert werden müssen, um sie bei Renovierungsarbeiten nicht zu beschädigen,
- Kosten zur Beseitigung umgestürzten Bäume,
- Behebung der Schäden an Türen, Schlössern, Rollläden und Schutzgittern bei (versuchtem) Einbruch – falls mit versichert,
- je nach Versicherer: Erstattung des Mietausfalls, falls vermietete Räume vorübergehend nicht nutzbar sind und Mieter deshalb die Zahlung der Miete verweigern.
• Beitragsberechnung
Der Beitrag, den Sie an Ihre Wohngebäudeversicherung zahlen müssen, richtet sich nach dem zu versichernden Risiko. Eine deutliche Auswirkung darauf, wie teuer die Versicherung für Sie wird haben:
- der Standort, die Lage Ihrer Immobilie (jede Versicherung legt bestimmte Tarifzonen fest, die Einteilung richtet sich nach der Schadenhöhe der vergangenen Jahre).
- die Bauart (Massiv, Fachwerk, Holz, Fertigbau),
- die Bedachung (Ziegel, Schiefer, Dachpappe, Reet),
- die Wohnfläche beziehungsweise der gleitende Neuwert
- die versicherungsspezifischen Zuschläge, beispielsweise für ein Schwimmbecken im Keller, eine Fußbodenheizung oder Gebäude mit nicht ausreichender räumlicher/baulicher Trennung,
- die ebenfalls versicherungsspezifischen Nachlässe, zum Beispiel Neubaunachlass oder die gestaffelten Nachlässe bei Vereinbarung einer Eigenbeteiligung im Schadenfall
Es versteht sich von selbst, dass die Versicherung für Ihre Immobilie umso teurer wird, je höher die Gefahrenklasse für Ihren Standort ist. „Finanztip“ hat die durchschnittlichen Kosten für die Elementarschadenversicherung Ende 2024 auf Basis der in den Vergleichsportalen angegeben Zahlen der Versicherer einmal durchgerechnet. Dazu folgende Vorbemerkung: Versicherer orientieren sich zunächst am sogenannten „Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen“ (ZÜRS Geo), das die genannten Risiken in vier Kategorien einteilt: Von der Gefährdungsklasse 1 (sehr geringe Wahrscheinlichkeit) bis zur Gefährdungsklasse 4 (hohe Wahrscheinlichkeit).
Ergebnis: In den Gefahrenklassen mit geringem und niedrigem Hochwasserrisiko beläuft sich der Aufschlag auf die normale Wohngebäudeversicherung auf rund 38 Prozent. In der Gefahrenklasse 3 (mittleres Risiko) ließ sich hingegen überhaupt kein plausibler Mittelwert für die Elementarschadenversicherung errechnen, da das Spektrum Aufschläge von 25 Prozent bis 580 Prozent ausweist. In diesem Fall lohnt sich folglich ein sorgfältiger Vergleich der Anbieter besonders. In der Gefahrenklasse 4 können Sie dagegen tatsächlich Schwierigkeiten haben, überhaupt einen Versicherungsschutz zu bekommen. „Finanztip“ kommentiert: „Unmöglich ist es nicht, aber es kann sehr teuer werden.“
Gut zu wissen: In Ihrer Wohngebäudepolice werden Sie vermutlich den Begriff „Gefahrerhöhung“ finden. Das bedeutet: Sie müssen Ihren Versicherer über Ausnahmesituationen informieren, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird. Dazu zählen beispielsweise bauliche Veränderungen (Dämmung der Außenwände, Einbau eins Kamins) oder Nutzungsänderungen (Umwandlung von Wohnflächen in gewerbliche Nutzung).
Richtiges Verhalten im Schadenfall
Sie müssen im Ernstfall dafür sorgen, dass jeder Schaden an Ihrer Immobilie so gering wie möglich ausfällt – und Sie müssen ihn sofort bei Ihrem Versicherer melden. Ansonsten riskieren Sie, Ihren Versicherungsschutz zu verlieren.
• Holen Sie bei Gefahr so schnell wie möglich Hilfe, alarmieren Sie beispielsweise bei ersten Anzeichen eines Brandes augenblicklich die Feuerwehr.
• Bei Leitungswasserschäden sollten Sie sofort den Haupthahn schließen. Er befindet sich zumeist in der Nähe des Wasserzählers im Keller und muss im Uhrzeigersinn gedreht werden, um das Wasser abzustellen.
• Zugefrorene Rohre und Leitungen sollten Sie dagegen nur von einem Fachbetrieb auftauen lassen.
• Ganz wichtig: Um im Streitfall Beweise zu haben, sollten Sie vom Schadensort und Schadensumfang unbedingt Fotos machen.
Was passiert mit der Hausversicherung beim Immobilienverkauf?
Möchten Sie Ihre versicherte Immobilie verkaufen, so geht das Versicherungsverhältnis (zunächst) mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über. So wird vermieden, dass das Gebäude plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht. Sie müssen gleichwohl Ihren Versicherer über die Veräußerung informieren. Grundsätzlich haften Käufer und Verkäufer gemeinsam für die Prämie der aktuellen Versicherungsperiode, in die der Verkauf des Hauses fällt. Sie müssen sich also einigen, wer die Versicherungsprämie zu welchen Anteil bezahlt – und dies sinnvollerweise schriftlich fixieren.
Der Käufer kann das Versicherungsverhältnis nach der Eigentumsübertragung selbstredend kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Sein Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Eintrag ins Grundbuch genutzt wird.
Kündigungsmöglichkeiten und Anbieterwechsel
Versicherungsverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit können Sie logischerweise erst zum Ende der Laufzeit kündigen. Allerdings: Beträgt die Laufzeit mehr als drei Jahre, so können Sie zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres eine Kündigung aussprechen. Ihre Kündigung muss in aller Regel drei Monate vor Ablauf des Vertrags bei Ihrem Versicherer eingegangen sein. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.
Kündigen Sie hingegen nicht, so verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr – mit der Maßgabe, dass Sie ihn ebenso kontinuierlich mit einer 3-Monatsfrist kündigen können.
• Sonderkündigungsrecht in der Wohngebäudeversicherung
Mit einer Frist von zumeist einem Monat können Sie Ihre Wohngebäudeversicherung (sonder-) kündigen, wenn der Versicherer die Prämie erhöht, ohne dass sich der Leistungsumfang verbessert. Und auch nach einem Schadenfall steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden bereits reguliert oder die Regulierung abgelehnt wurde. Die Konditionen des Sonderkündigungsrechts müssen in Ihrem Vertrag fixiert sein. Überprüfen Sie diesen Umstand im Zweifelsfall.
Gut zu wissen: Bei einer laufenden Finanzierung können Sie Ihre Wohngebäudeversicherung in aller Regel erst dann kündigen, wenn Ihr Kreditinstitut zugestimmt hat. Ihre Bank wird diese Zustimmung vermutlich an die Bestätigung für eine neue Hausversicherung knüpfen. Die Einverständniserklärung des Kreditgebers muss mindestens einen Monat vor dem Kündigungstermin bei Ihrer alten Versicherung vorliegen.
Bitte beachten Sie: Auch Ihre Hausversicherung kann den Vertrag beenden. Das geschieht in aller Regel jedoch nur dann, wenn Sie Ihre Versicherungsprämie nicht bezahlen oder Ihnen betrügerisches Handeln vorgeworfen wird, weil Sie beispielsweise Ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.
• Eine gute Wohngebäudeversicherung mit passendem Tarif finden
Es ist nicht unbedingt einfach, eine günstige und passende Wohngebäudeversicherung zu finden. Die Tarifbedingungen und -leistungen sind recht umfangreich und zudem von vielen individuellen Merkmalen wie der Größe der Wohnfläche, der Bauart und natürlich der Adresse der Immobilie abhängig. Grundsätzlich verspricht der Vergleich über ein Online-Portal – oder auch mehrere – die größten Chancen, eine optimale Offerte zu finden.
Bedenken Sie dabei jedoch stets: Nicht alle Versicherungsunternehmen stellen sich dem Online-Vergleich und bei sehr günstigen Tarifen ist auch die dahinterstehende Leistung oft nicht ausreichend. Orientieren Sie sich bei Ihrer Auswahl an ein paar Mindestkriterien, die erfüllt sein sollten:
- grobe Fahrlässigkeit ist abgesichert,
- Abbruch- und Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten sind inkludiert,
- die Folgen von Überspannungsschäden, Kurzschluss- und Sengschäden ebenfalls,
- Mehrkosten durch behördliche Auflagen werden übernommen, beispielsweise, wenn nach einen Totalschaden beim Wiederaufbau neue Wärmeschutzvorschriften greifen, die zu höheren Kosten führen,
- Kosten der Dekontamination von Erdreich trägt die Versicherung,
- Schäden durch Einbrüche sind eingeschlossen,
- Rückstau von Abwasser nach starkem Regen ist versichert,
- die Versicherung zahlt die Hotelkosten für 100 Tage, wenn das Haus nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist.
FAQs
1. Ist eine Wohngebäudeversicherung gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. In Deutschland ist der Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für Hausbesitzer nicht verpflichtend. Sie haften dann allerdings selbst für sämtliche Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser oder auch Elementargefahren wie Überschwemmung.
2. Gibt es Schäden, für die keine Hausversicherung aufkommt?
Ja. Grundsätzlich deckt keine Wohngebäudeversicherung Schäden ab, die durch Krieg, Kernenergie oder Vorsatz verursacht wurden. Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit ist ein Schaden, der mit voller Absicht angerichtet wird, nicht versichert. Melden Sie ihn anschließend trotzdem, so erfüllt dies den Tatbestand des Versicherungsbetrugs, der strafrechtlich verfolgt wird.
3. Steigen 2025 die Prämien in der Wohngebäudeversicherung?
Ja. Der Gesamtverband der Versicherer (GDV) erwartet im laufenden Jahr eine Erhöhung der Gebäudeversicherungsprämien um 2,47 Prozent. Die Anpassung resultiert zu einem aus den gestiegenen Baupreisen und Tariflöhnen, zum anderen aus der Zunahme und größeren Intensität von Schadensfällen, die durch den Klimawandel zumindest mit verursacht werden.
4. Kann ich eine Hausversicherung mit 5 Jahren Laufzeit vorzeitig kündigen?
Ja. Verträge mit einer Laufzeit von 5 oder 10 Jahren können nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz trotz der vereinbarten Dauer bereits zum Ende des dritten Jahres und danach stets jährlich gekündigt werden. Sie müssen allerdings jeweils eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.